Hinweise zur Existenzgründung
- Check up zur Gewerbegründung
- Gewerbeanmeldung
- Gewerbliche Nebentätigkeit
- Behördenlabyrinth
- Versicherungen
- Rechtsform
- Förderungsprogramme
- Hinweise zur Gründung eines Einzelhandelsunternehmens
- Hinweise zum Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
- Hinweise zur Gründung eines gastronomischen Betriebes
- Hinweise zur Gründung / Übernahme einer Praxis
- Hinweise zur Gründung einer Kindertagesstätte
- Hinweise zur Gründung von Pflegeeinrichtungen
- Hinweise zu freien Berufen
- Hinweise zur Gründung von Vereinen
Check up zur Gewerbegründung
Die Gründungsphase ist mit die spannendste und interessanteste Phase Ihres Unternehmertums. Aber auch der anstrengendste Abschnitt. Zu beachten sind kaufmännische, rechtliche sowie marktrelevante Aspekte:
- Erörterung der Chancen und Risiken einer beruflichen Selbstständigkeit, einschließlich der fachlichen + persönlichen Voraussetzungen
- Orientierung am Markt: Prüfung von Markt- und Wettbewerbsverhältnissen, Konkurrenz- und Nachfragesituation ( Kundenpotenzial, Einzugsgebiet, Standort )
- Entwicklung Investitions- und Finanzplan
- Entwicklung von "best-case-worst-case-Szenarien" für den Markteintritt Bewertung vorhandener Risikopotenziale und alternativer Handlungsoptionen
- Maßnahmen zur Markteinführung bzw. Marketing
- Maßnahmen und Möglichkeiten der Risiko-Vorsorge und Altersabsicherung
- Erstellen eines Plans für die nachfolgenden organisatorischen Schritte
Gewerbeanmeldung
Zuständig für eine Gewerbeanmeldung ist immer das Bezirksamt, Abt. Wirtschaft, in dem
Bezirk, in dem sich der künftige Firmensitz befinden wird.
Nicht anzumelden sind freie Berufe oder die der Land- und Forstwirtschaft.
Nicht anzumelden sind freie Berufe oder die der Land- und Forstwirtschaft.
Gewerbliche Nebentätigkeit
Auch für eine gewerbliche Nebentätigkeit ist eine Gewerbeanmeldung nötig. Es ist unerheblich, ob
es sich um eine Nebentätigkeit oder um eine Vollexistenz handelt.
Behördenlabyrinth
Über Ihre Gewerbeanmeldung werden in der Regel folgende Behörden und Institutionen
automatisch informiert:
Es ist trotzdem zu empfehlen, mit diesen Behörden und Institutionen selbst Kontakt aufzunehmen, um die Anmeldeformalitäten zu beschleunigen und auftauchende Fragen direkt klären zu können.
- das Finanzamt
- die Berufsgenossenschaft
- das Statistische Landesamt
- die Handwerkskammer (bei Handwerkstätigkeiten)
- die Industrie- und Handelskammer
- das Handelsregistergericht (bei Rechtsformen, die im Handelsregister eingetragen werden)
Es ist trotzdem zu empfehlen, mit diesen Behörden und Institutionen selbst Kontakt aufzunehmen, um die Anmeldeformalitäten zu beschleunigen und auftauchende Fragen direkt klären zu können.
Versicherungen
Die richtige betriebliche und private Risikoabsicherung ist für Selbständige von existenzieller
Bedeutung. Welche und wie viele Versicherungen ein Unternehmer braucht, lässt sich jedoch
nicht grundsätzlich beantworten, sondern hängt vom individuellen Bedarf ab.
Rechtsform
Diese Frage lässt sich nicht allgemein, sondern nur nach einer Analyse der jeweiligen Bedürfnisse der
Gründer (z. B. Kosten, Haftung, Verwaltungsaufwand, Beteiligung anderer Personen) beantworten.
Wenn nur eine Person gründet, so kommt nur ein Einzelunternehmen, die Ein-Personen-GmbH und die Ein-Personen-Aktiengesellschaft in Betracht. Bei mehreren Gründern kommen Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) in Betracht.
Wenn nur eine Person gründet, so kommt nur ein Einzelunternehmen, die Ein-Personen-GmbH und die Ein-Personen-Aktiengesellschaft in Betracht. Bei mehreren Gründern kommen Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) in Betracht.
Förderungsprogramme
Bei der Planung zur Gründung der Selbstständigkeit sollten Sie auch an öffentliche Fördermöglichkeiten denken. Hierbei gibt es eine große Auswahl verschiedener Fördermittelprogramme
vom Bund und Land Berlin, zugeschnitten auf individuelle Personengruppen.
Hinweise zur Gründung eines Einzelhandelsunternehmens
Die Gründung eines Einzelhandelsunternehmens ist bis auf wenige Ausnahmen genehmigungsfrei
und nur beim Gewerbeamt anzumelden. Ausschlaggebend für den Ort der Anmeldung ist der künftige Firmensitz. Die Gewerbeanmeldung kostet für eine natürliche Person ca. 26 Euro (Regelsatz).
Beim Handel mit Lebensmitteln müssen gewisse Vorschriften der Lebensmittelhygiene und
Personalhygiene beachtet werden. Erforderlich ist die Vorlage einer Bescheinigung über eine
Erstbelehrung des örtlichen Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Hinweise zum Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
Nach § 50 des Arzneimittelgesetzes bedarf es für den Einzelhandel mit Arzneimitteln, die
zum Verkehr außerhalb von Apotheken freigegeben sind der Sachkenntnis des Unternehmers oder einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person. Die erforderliche Sachkenntnis ist grundsätzlich durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachzuweisen.
Bestandteil der Prüfung ist u. a. das Erkennen von Arzneidrogen.
Rechtliche Grundlagen diesbezüglich bilden die Verordnung über apothekenpflichtige und
freiverkäufliche Arzneimittel, die Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit
freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie das Arzneimittelgesetz.
Hinweise zur Gründung eines gastronomischen Betriebes
Der Betrieb muss nur als "erlaubnisfreies Gaststättengewerbe" angemeldet werden:
In diesen Fällen muss der Betrieb beim zuständigen Bezirksamt (Abt. Wirtschaft) angemeldet werden. Erforderliche Unterlagen sind ein gültiger Personalausweis oder Pass und ein ausgefüllter Antrag zur Gewerbeanmeldung. Diese Betriebe unterliegen grundsätzlich nicht der GastV Berlin*². Ausgenommen davon sind die in §§ 6 - 8 aufgeführten Sperrzeitenregelungen, die gemäß § 18 GastG eingehalten werden müssen.
Baurechtliche Bestimmungen sind ebenfalls weiterhin zu beachten.
Der Betrieb benötigt eine Gaststättenerlaubnis / Konzession:
Die Konzession erhalten Sie beim zuständigen Bezirksamt (Abt. Wirtschaft) des Bezirkes, in dem sich der gastronomische Betrieb befindet. Für den Konzessionsantrag benötigen Sie u. a. folgende Unterlagen:
Die Konzession gilt nur für die konzessionierten Räume und die betreffende Betriebsart. Sie ist nicht übertragbar. Wird der Betrieb von mehreren Personen betrieben, bedarf jeder einer Erlaubnis.
Die Beantragung muss rechtzeitig erfolgen, da weitere Ämter am Erlaubnisverfahren beteiligt werden. Diese Betriebe müssen sämtliche Bestimmungen der GastV Berlin erfüllen. Ebenso müssen die Bestimmungen des GastG, zur Lebensmittelhygiene und zum Jugendschutz eingehalten werden. Sollten Sie als Betreiber mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, benötigen Sie eine Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.
- wenn gastronom. Betrieb keinen Alkohol ausschenkt (GastG *)
- wenn Beherbergungsbetrieb vorliegt, der seine Speisen + Getränke (auch Alkohol) nur an Hausgäste ausschenkt (GastG *)
In diesen Fällen muss der Betrieb beim zuständigen Bezirksamt (Abt. Wirtschaft) angemeldet werden. Erforderliche Unterlagen sind ein gültiger Personalausweis oder Pass und ein ausgefüllter Antrag zur Gewerbeanmeldung. Diese Betriebe unterliegen grundsätzlich nicht der GastV Berlin*². Ausgenommen davon sind die in §§ 6 - 8 aufgeführten Sperrzeitenregelungen, die gemäß § 18 GastG eingehalten werden müssen.
Baurechtliche Bestimmungen sind ebenfalls weiterhin zu beachten.
Der Betrieb benötigt eine Gaststättenerlaubnis / Konzession:
- wenn gastronom. Betrieb Alkohol ausschenkt
- wenn Beherbergungsbetrieb z.B. eine Bar oder ein Restaurant mit Alkoholausschank für jedermann zugänglich führt
Die Konzession erhalten Sie beim zuständigen Bezirksamt (Abt. Wirtschaft) des Bezirkes, in dem sich der gastronomische Betrieb befindet. Für den Konzessionsantrag benötigen Sie u. a. folgende Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Pass
- aktuelles Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, beides zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen bei jedem Bürgeramt)
- Nachweis über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung
- Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag
- Grundrisszeichnung des gesamten Betriebes im Maßstab 1:100
- Kapitalgesellschaften / juristische Personen benötigen darüber hinaus einen Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister.
Die Konzession gilt nur für die konzessionierten Räume und die betreffende Betriebsart. Sie ist nicht übertragbar. Wird der Betrieb von mehreren Personen betrieben, bedarf jeder einer Erlaubnis.
Die Beantragung muss rechtzeitig erfolgen, da weitere Ämter am Erlaubnisverfahren beteiligt werden. Diese Betriebe müssen sämtliche Bestimmungen der GastV Berlin erfüllen. Ebenso müssen die Bestimmungen des GastG, zur Lebensmittelhygiene und zum Jugendschutz eingehalten werden. Sollten Sie als Betreiber mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, benötigen Sie eine Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Hinweise zur Gründung / Übernahme einer Praxis
Bevor ein Arzt eine Praxis gründen kann, benötigt er zunächst eine Approbation als Arzt. Wer dann als Arzt Kassenpatienten ambulant behandeln will, muss sich um eine Zulassung als Vertragsarzt bewerben.
Eine Eintragung ins Arztregister ist hierbei unerlässlich. Einzureichen sind hierfür folgende Unterlagen:
Zusätzlich muss ein schriftlicher Antrag auf Zulassung an den Zulassungsausschuss gestellt werden, der die Einreichung nachfolgender Unterlagen voraussetzt:
Durch diese Zulassung wird der Arzt zu einem Vertragsarzt. Des Weiteren muss die Ärztekammer, das Gesundheitsamt sowie das Versorgungswerk benachrichtigt werden.
Eine Eintragung ins Arztregister ist hierbei unerlässlich. Einzureichen sind hierfür folgende Unterlagen:
- die Geburtsurkunde
- die Approbationsurkunde
- der Nachweis über die ärztliche Tätigkeit
Zusätzlich muss ein schriftlicher Antrag auf Zulassung an den Zulassungsausschuss gestellt werden, der die Einreichung nachfolgender Unterlagen voraussetzt:
- formloses Schreiben mit Ort des Vertragsarztsitzes und Arztbezeichnung
- Auszug aus dem Arztregister
- Lebenslauf
- polizeiliches Führungszeugnis
- Erklärung über die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse
- Erklärung, ob innerhalb der letzten 5 Jahre eine Rauschgift- oder Trunksucht bestand / besteht
Durch diese Zulassung wird der Arzt zu einem Vertragsarzt. Des Weiteren muss die Ärztekammer, das Gesundheitsamt sowie das Versorgungswerk benachrichtigt werden.
Hinweise zur Gründung einer Kindertagesstätte
Um eine Kindertagsstätte gründen zu dürfen, benötigt man eine Betriebserlaubnis. Dies wird beim Landesjugendamt beauftragt und umfasst den Inhalt:
Nach den Vorgaben des Landesjugendamtes müssen die leitenden Kräfte über eine pädagogische / pädagogische-pflegerische Qualifikation verfügen. Es muss weiterhin sichergestellt werden, dass für die Betreuung und das Wohl der Kinder geeignete Kräfte zur Verfügung stehen.
Eine weitere wichtige Voraussetzung ist eine geeignete Räumlichkeit. Wasch- und WC-Räume, eine Küche, Garderobenplätze sowie in der Regel ein Mitarbeiterraum sind erforderlich.
Zu dem ist notwendig dass:
- Zahl der Plätze
- Gruppenstruktur von Kinder und Personal
Nach den Vorgaben des Landesjugendamtes müssen die leitenden Kräfte über eine pädagogische / pädagogische-pflegerische Qualifikation verfügen. Es muss weiterhin sichergestellt werden, dass für die Betreuung und das Wohl der Kinder geeignete Kräfte zur Verfügung stehen.
Eine weitere wichtige Voraussetzung ist eine geeignete Räumlichkeit. Wasch- und WC-Räume, eine Küche, Garderobenplätze sowie in der Regel ein Mitarbeiterraum sind erforderlich.
Zu dem ist notwendig dass:
- Gruppenaktivitäten möglich sind
- die Räume ausreichend hell, warm, sauber, belüftbar und trocken sind
- die Sicherheitsvorschriften entsprechend eingehalten werden
- Schlafplätze für Kinder unter 3 Jahren vorhanden sind
- ein Außengelände oder ein Zugang zu Spielplätzen vorhanden ist
Hinweise zur Gründung von Pflegeeinrichtungen
Zur Gründung eines Pflegeheims oder anderen Pflegeeinrichtungen muss das Pflegeversicherungsgesetz beachtet werden.
Entsprechende Anträge sind bei der Pflegekasse zu stellen:
Die Pflegekassen schließen mit Ihnen als Pflegeeinrichtung ein Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab.
Dies erfolgt nur, wenn die erforderlichen Anforderungen erfüllt sind:
Entsprechende Anträge sind bei der Pflegekasse zu stellen:
Die Pflegekassen schließen mit Ihnen als Pflegeeinrichtung ein Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab.
Dies erfolgt nur, wenn die erforderlichen Anforderungen erfüllt sind:
- der Pflegedienst muss wirtschaftlich arbeiten.
- der Pflegedienst muss dauerhaft eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen gewährleisten
- die Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung müssen der nach dem Pflegegesetz gebotenen Qualität entsprechen
Hinweise zu freien Berufen
Grundsätzlich unterteilen sich die freien Berufe in vier Gruppen:
Bei dieser Existenzgründung müssen Freiberufler keine Gewerbeanmeldung ausfüllen, jedoch müssen sie sich beim zuständigen Finanzamt anmelden.
- Heilkundler (Bsp. Ärzte, Zahnmediziner)
- rechts-, wirtschafts- und steuerberatende Freiberufler
- Techniker (Bsp. Architekten, Ingenieure)
- Angehörige der freien Kulturberufe (Bsp. Künstler, Dolmetscher)
Bei dieser Existenzgründung müssen Freiberufler keine Gewerbeanmeldung ausfüllen, jedoch müssen sie sich beim zuständigen Finanzamt anmelden.
Hinweise zur Gründung von Vereinen
Zu dieser Gründung benötigt man eine eigene Satzung mit Angaben über den Namen, Zweck, Ziel und den entsprechenden Sitz des Vereins. Ferner sind Regelungen über Ein- und Austritt der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge, Vorstand und Mitgliedversammlungen zu treffen.
Dies erfordert:
Weiterhin muss eine Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht durch den Vorstand des Vereins erfolgen.
Die Anmeldung muss durch einen Notar öffentlich beglaubigt sein. Dafür müssen folgende Unterlagen vorliegen:
Dies erfordert:
- eine mind. Mitgliedanzahl von 7 Personen, welche in einer Gründungsversammlung ein Protokoll mit Name und Anschrift der Gründungsmitglieder schreiben
- eine eigene Satzung
Weiterhin muss eine Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht durch den Vorstand des Vereins erfolgen.
Die Anmeldung muss durch einen Notar öffentlich beglaubigt sein. Dafür müssen folgende Unterlagen vorliegen:
- Originalsatzung mit den Unterschriften der Gründungsmitglieder, sowie eine Abschrift
- zwei Exemplare des Gründungsprotokolls aus dem sich die Wahl des Vorstandes ergibt
- Anmeldungsanschreiben mit den Unterschriften des Vorstandes
